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Handelssachen

Als Handelssache wird eine Angelegenheit auf dem Gebiet des Handelsrechts bezeichnet. Bei Handelssachen handelt es sich um bestimmte Angelegenheiten, die einen Bezug zum gewerblichen Rechtsverkehr haben. Welche Streitigkeiten Handelssachen sind, ist im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Hierzu gehören insbesondere Rechtsstreitigkeiten unter Kaufleuten, bestimmte (auch innere) Angelegenheiten von Handelsgesellschaften und Wettbewerbsangelegenheiten und Scheck- oder Wechselsachen usw.

Kammer für Handelssachen

Handelssachen können sowohl vor der Zivilkammer als auch auf Antrag der Parteien vor der Kammer für Handelssachen verhandelt werden.

Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, den Handelsrichtern (siehe Kasten rechts) besetzt. Die drei Richter entscheiden mit gleichem Stimmrecht.

Das Landgericht Heidelberg hat – landesweit einmalig – drei Gruppen von Handelsrichtern. Für Handelssachen auf dem Gebiet des Baurechts und des Gesellschaftsrechts stehen eigene Ehrenamtliche Handelsrichter zur Verfügung, die in diesen Bereichen über Spezialkenntnisse verfügen (Matchingverfahren).

Zum Handelsrichter kann nur ein mindestens dreißigjähriger Kaufmann oder eine Person mit vergleichbaren wirtschaftlichen Kenntnissen berufen werden. Handelsrichter werden auf gutachterlichen Vorschlag der zuständigen Industrie- und Handelskammern (siehe Kasten rechts) von der Justizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Aufgrund des in der Kammer für Handelssachen konzentrierten hohen wirtschaftlichen Sachverstandes, den die Handelsrichter durch ihre oft langjährige berufliche Erfahrung im wirtschaftlichen Bereich mitbringen, stellt die Kammer für Handelssachen ein wichtiges Bindeglied zwischen Wirtschaft und Justiz dar.

 

 

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