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Familiengerichtliche Entscheidungen im Freiburger Missbrauchsfall: Rückkehr des Kindes nur unter der Auflage, dass das Kind keinen weiteren Kontakt mit dem vorbestraften Lebensgefährten der Mutter hat

Datum: 15.01.2018

Kurzbeschreibung: 

 

Zu den familiengerichtlichen Verfahren im Fall des schweren Missbrauchs eines 9-jährigen Jungen:


Das Jugendamt des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald hat den zum damaligen Zeitpunkt 8jährigen Jungen am 14.03.2017 in Obhut genommen, nachdem bekannt wurde, dass die Mutter des Kindes mit einem u.a. wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen vorbestraften Lebensgefährten zusammen wohnt.


 

Auf Antrag des Jugendamtes und nach mündlicher Anhörung des Jugendamtes und der Mutter entschied das Amtsgericht Freiburg, dass es angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte des Lebensgefährten der Mutter erforderlich ist, den Kontakt des Lebensgefährten zu dem Jungen zu verhindern. Nach Abstimmung mit dem Jugendamt erteilte es der Mutter mit Beschluss vom 11.04.2017 daher folgende Auflagen:


  • die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass ihr Lebensgefährte die Wohnung in ... nicht mehr betritt,
  • die Mutter hat dafür Sorge zu tragen, dass es keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten mehr zwischen dem Kind und ihrem Lebensgefährten gibt, auch nicht in Anwesenheit der Mutter oder sonstiger dritter Personen,
  • die Mutter hat einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen,
  • die Mutter begibt sich in psychiatrische Diagnostik.


  

Unter diesen Voraussetzungen hielten das Gericht und das Jugendamt eine Trennung des Kindes von der Mutter nicht für erforderlich. Anhaltspunkte für einen stattfindenden Missbrauch des Kindes oder eine Gefährdung des Kindes durch die Mutter selbst lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte (ausschließlich) die Mutter Beschwerde ein mit dem Ziel, dass die Weisungen entfallen. Am 11.04.2017 wurde das Kind in die Obhut der Mutter zurückgegeben.


  

Vor dem Oberlandesgericht akzeptierte die Mutter das Verbot, ihrem Lebensgefährten Zutritt zur Wohnung zu gewähren und das Verbot gemeinsamer Freizeitaktivitäten zwischen ihrem Lebensgefährten und dem Kind. Diese beiden Auflagen wurden vom Oberlandesgericht ausdrücklich aufrechterhalten.



Die beiden übrigen Auflagen betreffend die Mutter wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.07.2017 aufgehoben. Die Einsetzung eines Erziehungsbeistandes wurde in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Jugendamtes als derzeit nicht erforderlich angesehen. Die Weisung an die Mutter, sich in eine psychiatrische Diagnostik zu begeben, sei ohne Einverständnis rechtlich nicht möglich und auch nicht erforderlich, da die Mutter zwischenzeitlich von sich aus Kontakt zu einer Psychotherapeutin aufgenommen habe.



Beiden Gerichten lagen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes durch die Mutter oder für einen aktuell vorliegenden Missbrauch des Kindes vor.

 

 

Maßgebliche Vorschriften (Auszug):

 

§ 1666 BGB

 

(1)    Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes … gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.



 

§ 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen



(1)    Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. …


 (2)    Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.



 

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